Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist eine staatliche Leistung des zuständigen Amtsgerichts. Die örtliche Zuständigkeit in Betreuungssachen ergibt sich dabei aus § 272 FamFG. Danach ist ausschließlich zuständig, in folgender Reihenfolge:

1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist.

2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

Eine rechtliche Betreuung wird Erwachsenen gewährt, die mindestens unter einer der folgenden Einschränkungen leiden:

• psychische Erkrankung

• geistige, körperliche oder seelische Behinderung

Diese Einschränkungen müssen derart beschaffen sein, dass die Person krankheits- oder behinderungsbedingt derzeit nicht in der Lage ist, rechtliche Angelegenheiten selbstständig erledigen zu können. Die Einrichtung geschieht niemals automatisch, sondern nur auf Antrag bzw. Anregung der betroffenen Person selbst- Auch können Angehörige, Freunde, der behandelnde Arzt oder andere Personen die Einrichtung einer rechtliche Betreuung anregen.

Das zuständige Gericht (in unserem Landkreis die Amtsgerichte Syke, Diepholz und Sulingen) überprüft die Notwendigkeit durch Beauftragung eines Gutachters und lässt sich durch die Betreuungsbehörde beraten, für welche Bereiche der/die Betroffene Unterstützung sinnvoll und notwendig ist. Dabei wird individuell festgelegt, für welche Aufgabenkreise Betreuung benötigt wird. Diese können z.B. sein:

• Vermögenssorge

• Gesundheitssorge

• Rechts- Antrags und Behördenangelegenheiten

Das Gericht ist jedoch frei in seiner Entscheidung und kann auch ganz andere spezielle Aufgaben für die Betreuung festlegen.

Vor der endgültigen Einrichtung der Betreuung wird die hilfebedürftige Person durch das Gericht angehört und befragt. Dabei werden geäußerte Wünsche so weit wie möglich berücksichtigt. Jede Einrichtung einer Betreuung ist befristet und wird spätestens nach der vom Gericht festgelegten Zeit überprüft.

In ca. ¾ Fälle aller Betroffenen erklärt sich eine Person aus der näheren oder weiteren Verwandtschaft zur Übernahme der Betreuung im Ehrenamt bereit und wird vom Gericht als geeignet angesehen.

Für alle Personen, die eine gesetzlichen Betreuung benötigen und für die das zuständige Amtsgericht keine ehrenamtlichen Betreuer einsetzen kann oder will, hält der PHV e.V. z. Zt. 7 qualifizierte MitarbeiterInnen bereit. Jede betreute Person erhält einen Ansprechpartner, die für ihn zuständig ist. Die Hilfen durch diese MitarbeiterInnen des Betreuungsvereins bedürfen jedoch der Bestellung durch das Gericht wie beschrieben und sind nicht direkt abrufbar.

Ansprechpartner: Frau Jancik

Telefon: 05441/99556-0 oder 05441/99556-52

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